BVSK-Honorarbefragung ist taugliche Schätzgrundlage

AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 10.08.2015, AZ: 63 C 271/15Hintergrund Die Parteien streiten um restliche Gutachterkosten in Höhe von 56,01 € aus abgetretenem Recht. Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben.Das Grundhonorar sowie die Nebenkosten bewegten sich im Rahmen des HB-V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013 und wurden daher vom Gericht nicht beanstandet.