Reparatur im Rahmen der 130% Grenze

Erneut musste sich der BGH mit den Grenzen der Reparatur im Rahmen der sogenannten 130 %-Grenze befassen.Der Sachverständige ermittelte nach einem KH-Schaden Reparaturkosten von knapp 3.000,00 € bei einem Wiederbeschaffungswert von 1.600,00 €. Der Geschädigte ließ anschließend sein Fahrzeug mit gebrauchten Teilen zu Reparaturkosten, die minimal unterhalb der 130 %-Grenze lagen, reparieren. Die regulierungspflichtige Versicherung erstattete lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert).  Mit der Klage begehrte der Geschädigte die Differenz zu den tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten.Die Entscheidung des VI. Senats des BGH ist grundsätzlich nachvollziehbar und bestätigt die Rechtsprechung der Vergangenheit zu sogenannten 130 %-Fällen. Erneut bestätigt der BGH, dass der Geschädigte berechtigt ist, sein Fahrzeug mit gebrauchten Teilen instand zu setzen, wenn hier durch die sogenannte 130 %-Grenze nicht überschritten wird. In diesen Fällen hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten – allerdings unter der Voraussetzung, dass sach- und fachgerecht exakt nach den Vorgaben des Gutachtens repariert wird. Der BGH bestätigt in der Entscheidung noch einmal, dass der Geschädigte durchaus berechtigt ist, die Reparatur mit gebrauchten Teilen durchzuführen, auch um eine Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze zu erreichen.Praxis: Liegen die kalkulierten Reparaturkosten unter Verwendung beispielsweise des Stundenverrechnungssatzes einer fabrikatsgebundenen Werkstatt und bei Verwendung von Neuteilen oberhalb der 130 %-Grenze und beabsichtigt der Geschädigte gleichwohl eine Reparatur des Fahrzeuges, sollte er immer durch den Sachverständigen prüfen lassen, ob bei Verwendung gebrauchter Teile die Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze möglich ist. Der Sachverständige sollte in diesen Fällen eine verbindliche Alternativkalkulation fertigen.